Dr. Rezai sagt am 16.09.2015Hallo,
es ist sehr ärgerlich, dass bei Ihnen nicht der von Ihnen gewünschte Effekt eingetreten ist. Ein Arzt kann kein Ergebnis garantieren! Dieses schuldete der Arzt auch dem Patienten nicht. Es handelt sich bei dem Arzt Patientenverhältnis um einen Dienstvertrag.
Ich zitiere aus dem Medizinrecht:
Den zwischen Patient und Arzt zustande gekommenen Behandlungsvertrag bezeichnen die Juristen als Dienstvertrag, nicht als Werkvertrag. Diese Charakterisierung ist von entscheidender Bedeutung, insbesondere auch für die in den späteren Kapiteln skizzierte Haftung des Arztes.
Wegen der Komplexität der Vorgänge im menschlichen Körper und ihrer teilweisen Unbeherrschbarkeit durch den Menschen und auch durch die moderne Medizin kann der behandelnde Arzt nicht ein "Werk" oder einen Erfolg (z.B. Gesundheit) schulden.
Als Partner des Behandlungsvertrages schuldet der Arzt vielmehr seine Dienste lediglich in der Weise, dass er eine den Regeln der medizinischen Wissenschaft entsprechende Untersuchung und Behandlung zu erbringen hat, für den Erfolg muss und kann er nicht garantieren.
Diese Charakterisierung des Behandlungsvertrages als Dienstvertrag hat zur Folge, dass dem Patienten bei Misslingen der ärztlichen Bemühungen ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung nicht zusteht.
Ferner kann vom Ausbleiben des erhofften Erfolges (Gesundung, Linderung) allein nicht auf das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geschlossen werden.
Eine Erstattung ist daher ausgeschlossen. Eine gratis Nachbehandlung oder Nachbesserung würde ich aber in jedem Fall erwarten. Ein seriöser Arzt ist da meist unkompliziert wenn Sie nicht zu forsch auftreten.