Hallo, mein Sohn leidet mit 16 Jahren so sehr unter einer Brustbildung (lt. Krankenkasse mit Metermaß gemessen nicht Operationswürdig), dass er mich bittet, wenn die Krankenkasse trotz Berufungsverfahren ablehnt, ihn doch operieren zu lassen. Mich bewegen nun 2 Fragen:
1. Müssen wir uns wegen § 52 Abs. 2 SGB V (Beteiligung an Folgekosten) Sorgen machen ein unkalkulierbares finanzielles Risiko einzugehen?
2. Wenn wir nach der OP noch gegen die GKV klagen - was ja sehr lange dauern kann - können wir später die OP Kosten zurückbekommen, obwohl wir vor einer endgültigen Entscheidung die OP haben machen lassen?
Anmerkung: Wesentlich wichtiger ist mir Frage 1 -> Da wir die OP von einem Facharzt machen lassen wollen und meinem Sohn von einem Psychologen bereits eine Neurose wegen seiner Missbildung diagnostiziert wurde
ist aus meiner Sicht - unabhängig von der Entscheidung der Krankenkasse - auf jeden Fall eine medizinische Begründung gegeben, so dass § 52 Abs. 2 SGB V nicht zur Anwendung kommen dürfte.
Über fundiertes Wissen in der Sache oder Erfahrungen wäre ich dankbar.
Vielen Dank
1. Müssen wir uns wegen § 52 Abs. 2 SGB V (Beteiligung an Folgekosten) Sorgen machen ein unkalkulierbares finanzielles Risiko einzugehen?
2. Wenn wir nach der OP noch gegen die GKV klagen - was ja sehr lange dauern kann - können wir später die OP Kosten zurückbekommen, obwohl wir vor einer endgültigen Entscheidung die OP haben machen lassen?
Anmerkung: Wesentlich wichtiger ist mir Frage 1 -> Da wir die OP von einem Facharzt machen lassen wollen und meinem Sohn von einem Psychologen bereits eine Neurose wegen seiner Missbildung diagnostiziert wurde
ist aus meiner Sicht - unabhängig von der Entscheidung der Krankenkasse - auf jeden Fall eine medizinische Begründung gegeben, so dass § 52 Abs. 2 SGB V nicht zur Anwendung kommen dürfte.
Über fundiertes Wissen in der Sache oder Erfahrungen wäre ich dankbar.
Vielen Dank