Das heißt: die Werbung für Schönheitsoperationen ist künftig den Regeln des Heilmittelwerberechts unterworfen.
Eine vergleichende, verharmlosende und irreführende Werbung ist künftig nicht mehr erlaubt.
Unter anderem regelt der § 11 HWG, dass es verboten ist außerhalb medizinischer Fachkreise mit der bildlichen Darstellung der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung zu werben.
In der Konsequenz bedeutet es, dass Ärzte künftig nicht mit Vorher / Nachher Bildern werben dürfen. Auch die Werbung mit Preisen stellt eine Verharmlosung dar, weil hierdurch suggeriert wird, dass der Erfolg der Operation erkauft werden könne und eine Risikoabwägung nicht nötig ist.
Der Antrag auf Gesetzesänderung war von Emilia Müller, Staatssekretärin im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz gestellt worden.
Letzte Aktualisierung am 19.04.2010.