2010 versetzte der PIP-Skandal Frauen mit Brustimplantaten in Angst. Die mit minderwertigem Industriesilikon gefüllten Implantate des französischen Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) stellten ein nicht unerhebliches Gesundheitsrisiko dar.
Eine Klage gegen den TÜV Rheinland, er habe die Implantate nicht ausreichend geprüft, wurde nun vom Bundesgerichtshof abgewiesen.
Die Klägerin, eine 67-Jährige aus Ludwigshafen, war eine der rund 5000 Frauen in Deutschland, die sich für die PIP-Implantate entschieden hatten. Die Rentnerin hatte sich 2008 aufgrund mehrerer Krebserkrankungen in der Familie zur Risikominimierung Brustgewebe entfernen und anschließend PIP-Implantate einsetzen lassen.
2010 wurde bekannt, dass die Brustimplantate mit billigem Industriesilikon gefüllt waren. Daraufhin war betroffenen Frauen geraten worden, die reißanfälligen und teilweise undichten, gesundheitsgefährdenden Implantate entfernen zu lassen.
Viele Klagen wurden seither eingereicht. Die der Ludwigshafenerin war die erste, die es bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe schaffte. 40.000 Euro Schmerzensgeld forderte sie vom TÜV Rheinland, der für die Qualitätssicherung der PIP-Implantate zuständig war. Bei den vom TÜV durchgeführten Kontrollen in der Firma gab es jedoch nie Anlass für Beanstandungen. Grund: Die Kontrollen des TÜV wurden vorher angekündigt und das Industriesilikon für den Zeitraum der Kontrolle durch ein höherwertiges Gel ausgetauscht. Dass für den TÜV keine Verpflichtung bestanden hatte, die Firma ohne Vorankündigung zu besuchen, wurde bereits in einem früheren Urteil entschieden.
Der BGH entschied nun, dass die TÜV-Prüfer bei der Überwachung des französischen Herstellers keine Pflichten verletzt hätten und für die minderwertigen Brustimplantate nicht verantwortlich seien. Die Hoffnung der Opfer des PIP-Skandals auf Schmerzensgeld ist damit gescheitert.
aktualisiert am 03.07.2017