Ärzte können für eine misslungene Schönheitsoperation haften
Oberlandesgericht Hamburg richtet: bei falsch gewählter Operationsmethode ist die Aussicht auf Schadensersatz nicht auszuschließen
Für misslungene Schönheitsoperationen können Ärzte haftbar gemacht werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden. Ein Arzt schulde grundsätzlich nicht den Erfolg einer Behandlung. Aber ist die angewandte Behandlungsmethode ungeeignet, hat der Patient Anspruch auf Schadensersatz.
Ärzte können für eine misslungene Schönheitsoperation haften
In diesem Fall hatte sich die Patientin für eine Bauchdeckenstraffung entschieden. Die Schönheitsoperation brachte aber nicht das gewünschte Ergebnis, da sich der Chirurg für eine ungeeignete Methode entschieden hatte. Das Oberlandesgericht Hamburg sah den Schadensersatzprozess, den die Patientin anstrebt, nicht als aussichtslos an und gewährte ihr Prozesskostenhilfe.
Wählt ein Arzt eine nicht geeignete Operationsmethode, besteht rechtlich betrachtet kein Interesse des Patienten an der Schönheitsoperation. Der daraus resultierende Schadensersatzanspruch basiert auf die Schlechterfüllung des Arztvertrages. (AZ.: 1 W 85/05)