Die Urteilsverkündung war am 23. März 2006 (Az.: III ZR 223/05). Ärzte, die nicht medizinisch notwendige Leistungen erbringen (z. B. Schönheitschirurgen) sind trotzdem an die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) gebunden. In diesem Fall klagte eine Patienten, die sich für eine ästhetische Burstverkleinerung entschieden hatte, gegen das von ihr gezahlte Pauschalhonorar von 9500 Euro.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) bestätigt auch die bisherige Rechtsprechung. Diese Entscheidung gilt nicht nur für ästhetische Operationen, sondern auch bei anderen privat-ärztlichen Leistungen.
Nach dem Paragraph 1 Absatz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) richten sich die Vergütungen für die Leistungen der Ärzte nach der Gebührenordnung. Dabei kommt nicht darauf an, ob die Leistung medizinisch indiziert ist. Entscheidend ist nur, dass die Leistungen unter der Berufsbezeichnung "Arzt" und aufgrund der medizinischen Qualifikation erbracht werden. Deshalb fallen auch ästhetische Operationen darunter.
Was bedeutet das für Sie als Patienten?
Eine Pauschalvereinbarung (die Operation kostet 2500,-- Euro) ist unzulässig. Auch dürfen Ärzte nicht nach Stunden abrechnen. Der Arzt muss Ihnen nach der Behandlung einen Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte ausstellen. Dennoch hat er die Möglichkeit die Kosten über den Steigerungsfaktor zu beeinflussen. Die Gebührenordnung für Ärzte sieht bei besonders anspruchsvollen Leistungen, zu denen ästhetische Operationen meist zählen, die Möglichkeit vor, den Steigerungsfaktor anzupassen. Wer mehr als das 2,3fache des Gebührensatzen berechnen will, muss sich das vom Patienten unterschreiben lassen. Dabei reicht es nicht aus, ein vorgedrucktes Formular zu verwenden. Der Steigerungsfaktor muss explizit handschriftlich ausgewiesen werden. Das zumindest hat der BGH (Bundesgerichtshof) vom 30. Oktober 1991 (Az.: VIII ZR 51/91) entschieden.
Ästhetische Operationen sind anspruchsvolle Operationen, bei deinen ein höherer Steigerungsfaktor durchaus berechtigt ist. Achten Sie als Patient dennoch auf die Höhe des Steigerungsfaktors und darauf, dass Sie nach einer Behandlung ein Abrechnung nach GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) bekommen.
Letzte Aktualisierung am 16.04.2010.