Das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entscheidet: Ein Aufklärungsgespräch am Vorabend eine Schönheitsoperation ist zu spät.
Die Klägerin unterzog sich 1992 einer gynäkologischen Operation. Es verblieb eine Narbe. Oberhalb der Narbe hatte sich eine Fettfehlverteilung gebildet, die zu Hautreizungen führte und immer wieder Entzündungen hervorrief. Der Schönheitschirurg riet die Frau dazu, die Narbe korrigieren zu lassen.
Am Tag vor der Operation unterschrieb die Frau eine "Operationseinwilligung und Ärztlichen Dienstleistungsvertrag". Als Dienstleistung wurde handschriftlich notiert: "Narbenkorrektur, Fettabsaugen an Hüften und Bauch". Im Operationsbericht dagegen steht "Narbenkorrektur, Abdominoplastik (Bauchdeckenstraffung) mit Fettabsaugung". Die Klägerin wirft dem Arzt vor, das einen Eingriff vorgenommen hat, der nicht abgesprochen war. Also eine Narbenkorrektur zur Bauchdeckenstraffung erweitert hat.
Dieser Eingriff verursacht heute noch starke Spannungsgefühle und Sensibilitätsstörungen im gesamten Operationsgebiet.
Der beklagte Arzt wies den Vorwurf zurück, er habe den Operationsumfang ohne Absprache erweitert. Ein Gutachten durch einen Sachverständigen wurde erstellt. Laut dem Gutachten hat der beklagte Arzt die Opeation regelrecht und nach ärztlichen Standard durchgeführt. Die Klägerin wirft dem Arzt vor, dass die Einwilligungserklärung zur Bauchdeckenstraffung erst am Vorabend der Operation erfolgte, nachdem sie bereits Beruhigungsmittel eingenommen habe.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab der Klage teilweise Recht. Es stellt vor allem fest, dass ein Aufklärungsgespräch am Vorabend eine Schönheitsoperation nicht mehr rechtzeitig ist. Das Aufklärungsgespräch muss grundsätzlich schon bei der Vereinbarung eines Opertionstermins geführt werden. Besonders gilt das für nicht medizinisch indizierte Schönheitsoperationen.
AZ: 8 U 47/04
Letzte Aktualisierung am 16.04.2010.