Das Medizinrecht in Österreich verbietet unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Informationen. Ärzten ist es verboten, sich selbst oder ihre Leistungen aufdringlich oder marktschreierisch anzupreisen. Lediglich Erinnerungswerbung (Impfung; Vorsorgeuntersuchung) und Anpreisen von Spezialkenntnissen ist erlaubt.
Nach einer Klage gab der Oberste Gerichtshof dem Kläger Recht: Die Werbung verstößt gegen das Medizinrecht und stellt unlauteren Wettbewerb dar.
Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass das Angebot mit fantastischen Ausblick auf dem Stephansdom unsachlich sei und keinerlei Erkenntnisse über Qualität und Inhalt der ärztlichen Leistung zulässt.
Die Grenzen seriöser, sachlicher Informationen werden laut dem Obersten Gerichtshof gleich mehrmals überschritten. Er beklagt die gemeinsame Werbung von ärztlichen Dienstleistungen und Konsumgütern, die übertriebene Werbesprache (Sensationspreis) und den Zeitdruck, unter dem der Patient gesetzt wird (die ersten 100).
Letzte Aktualisierung am 16.04.2010.