Das Hessische Landessozialgericht entschied gegen die Frau. Begründung: Gesunde, kleine Brüste können nicht auf Kosten der Versichertengemeinschaft vergrößert werden, selbst wenn erhebliche psychische Probleme auftreten. Eine Brustvergrößerung bei zu kleinen Brüsten ist primär eine kosmetische Operation, so die Richter. Damit folgte das Hessische Landessozialgericht der Argumentation der Krankenkasse.
Eine Krankheit liegt laut Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts nur dann vor, wenn Körperfunktionen beeinträchtigt sich oder eine anatomische Abweichung von der Norm entstellend wirkt.
Urteil des LSG Hessen, Aktenzeichen: L 1 KR 152/05
Letzte Aktualisierung am 16.04.2010.