Eine selbständige Kosmetikerin hatte die Stadtverwaltung verklagt, weil ihr die Unterspritzung von Falten untersagt wurden. Vor dem Verwaltungsgericht hatte die Kosmetikerin noch Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht sah das jetzt anders.
Eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht möglich.
Nach Einschätzung des Gerichts ist neben dem notwendigen Wissen zur Verabreichnung von Injektionen auch Kenntisse über Aufbau der Haut und dem Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen für eine Fachgerechte Unterspritzung notwendig. Bei Kosmetikerinnen können diese Kenntnisse nicht vorausgesetzt werden.
Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, AZ: 13 A 2495/03
Letzte Aktualisierung am 16.04.2010.