Nach dem Heilmittelwerbegesetz ist eine irreführende Werbung unzulässig. Sie wird dann unterstellt, wenn der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Unter anderem wird die Auffassung vertreten, dass Werbung mit Preisen, den Anschein erweckt, dass das Ergebnis einer Schönheitsoperation gekauft werden kann.
Das Heilmittelwerbegesetz verbietet vergleichende bildliche Darstellung. D. h. Vorher-Nachher-Bilder sind künftig unzulässig. Sie vermitteln den Eindruck, dass das dargestellte Ergebnis bei jedem erreicht werden kann. sogar schematische Zeichnungen sind verboten.
Zu Werbezwecken dürfen sich Ärzte aus dem Gebiet der plastisch-ästhetischen Chirurgie künftig nicht in Berufskleidung oder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit fotografieren lassen.
Wer gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden oder muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.
Letzte Aktualisierung am 16.04.2010.