In dem konkreten Fall gibt es um einen vereinbarten ambulanten Termin für eine plastisch-ästhetische Operation. Der Plastische Chirurg hatte schon sieben Monate im voraus, den Operationssaal gemietet und das erfoderliche Personal (OP-Schwester und Anästhesist) geordert. Der Patient erschien zum vereinbarten Operationstermin nicht. Der Plastische Chirurg verklagte den Patienten auf Zahlung der vereinbarten Honorars und erhielt vom Amtsgericht Meldorf Recht (AZ: 83 C 1404/02).
Die Richter entschieden, wenn der Patient unentschuldigt den vereinbarten Operationstermin nicht wahrnimmt, hat der Plastische Chirurg einen Vergütungsanspruch. Anzunehmen ist, das dieses Urteil auch auf andere Termin (Behandlungstermine) übertragbar ist.
Letzte Aktualisierung am 16.04.2010.