Keine Sendevorschriften für TV-Sendungen über Schönheitsoperationen
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Kommission für Jugendmedienschutz unterliegt Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) kann keine allgemeinen Sendezeitregeln im TV aussprechen urteilte die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in einem Verfahren, dass die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) gegen die KJM angestrengt hatte.
Keine Sendevorschriften für TV-Sendungen über Schönheitsoperationen
Anlass war die Ausstrahlung einer Sendung im Jahr 2004. Die Sendung hieß "I want a famous face" und zeigte, wie sich Jugendliche per Schönheitsoperationen in ihre Stars verwandeln lassen wollten. Mehrere Sendeformate ähnlicher Form hatten zu einer Debatte über eine mögliche Gefahr von Jugendlichen geführt.
Der Beschluss der KJM, Sendeformate dieser Art erst nach 23 Uhr auszustrahlen, ist rechtswidrig, stellte das Verwaltungsgericht fest. Eine Beschränkung darf nur für den Einzelfall ausgesprochen werden. Das Gericht stellte zudem fest, dass die Umschreibung der betroffenen Sendungen zu ungenau und damit zu weitgehend war.
Die KJM hatte zudem der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen vorgeworfen, die rechtlichen Grenzen ihres "Beurteilungsspielraums überschritten" und eine Prüfung möglich "Entwicklungsbeeinträchtigungen von Kindern und Jugendlichen" versäumt zu haben. Diese Behauptung muss die KJM jetzt öffentlich widerrufen (Az. VG 27 A 236.04).