Eine Krankschreibung nach einer Fettabsaugung ist von den Krankenkassen in der Regel nicht vorgesehen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung ist normalerweise nicht gravierend, eine Vollnarkose ist unnötig. Starke Schmerzen sind kaum zu erwarten. Daher sind auch selten schmerzstillende Medikamente notwendig. Die meisten Patienten gelten daher anschließend als arbeitsfähig.
Eine Krankschreibung wird nicht ausgestellt, wenn die Beschwerden des Patienten zu den erwartbaren Begleiterscheinungen der Operation gehören. Nur wenn Komplikationen auftreten, ist es für den Arzt gerechtfertigt, eine Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen. Eine definitive gesetzliche Regelung gibt es hierzu allerdings nicht.
Wer als Patient auf Nummer Sicher gehen möchte, wird schon bei der Vorbereitung selbst aktiv und plant eine gewisse sinnvolle „Schonzeit“ ein. Bis zu 24 Stunden nach dem Eingriff sollte beispielsweise selbständiges Autofahren unterbleiben, denn meist wird neben der örtlichen Betäubung auch ein Beruhigungsmittel gespritzt, das die Aufmerksamkeit einschränken kann.
Entweder der Termin des Eingriffs wird möglichst nahe an ein Wochenende gelegt oder die Patienten beantragen bei ihrem Arbeitgeber bis zu drei Tage Urlaub nach der Fettabsaugung, um sich zu erholen.
Nach dem Fettabsaugen können folgende Einschränkungen bestehen:
All diese Umstände sprechen für einige Tage der häuslichen Ruhe und Erholung unmittelbar nach der Liposuktion.
Ob und wie stark das Allgemeinbefinden tatsächlich beeinträchtigt ist, hängt unter anderem stark von der Menge der abgesaugten Fettzellen ab. Um sich wieder "einzupendeln", benötigt der Organismus aber in der Regel nicht mehr als einen oder zwei Tage. Die meisten rein ästhetischen Eingriffe dieser Art werden ohne Vollnarkose durchgeführt und verheilen ohne Komplikation.
aktualisiert am 09.08.2019