Aus den Arbeitsunfähigskeitsrichtlinien ergibt sich, dass eine Krankschreibung in der Erholungsphase nach einer Schönheitsoperation nicht erlaubt ist. Im Sinne des Sozialrechts liegt keine Krankheit vor.
Keine Krankschreibung nach Schönheitsoperation
Es ist wichtig, dass der Arzt, den Patienten vor der Schönheitsoperation darüber informiert. Der Patient hat keinen Anspruch auf die Krankheitsfall übliche Lohnfortzahlung und evtl. Krankengeld.
Klärt der Arzt den Patienten darüber nicht auf, könnte ein Gericht zum Schluß kommen, dass der Arzt für den finanziellen Schaden des Patienten aufkommen muss.
In der Praxis nehmen viele Patienten Urlaub, um eine Schönheitsoperation durchzuführen.